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Vermessung PDF Drucken E-Mail

Mitunter sind zu bebauende Grundstücke noch nicht vermessen, oder es müssen bei einer Grundstücksaufteilung Bereiche heraus gemessen werden (Zerlegungsvermessung). Auch verhindern fehlende Grenzsteine manchmal das Einmessen von geplanten Gebäuden auf der Baustelle durch den Planer oder die Baufirma, in diesem Fall müssen öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eine Grenzfeststellung vornehmen. Bei Neubaumaßnahmen ziehen wir  einen Vermessungsingenieur  zur Markierung der Koordinaten des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück heran. Auch die höhenmäßige Absteckung kann Teil der Vermessung sein, wenn z.B. die Höhenlage der Bodenplatte durch örtliche Gegebenheiten wie Fahrbahnoberflächen, Schachtdeckel o.ä. festgelegt werden soll.

Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz sind Bauherren nach Abschluss der Baumaßnahme verpflichtet, Ihr Gebäude oder jede Grundrissänderung an bestehenden Gebäuden vermessen zu lassen, damit diese in die Liegenschaftskarte eingetragen werden können. Diese Gebäudevermessungen sind hoheitliche Vermessungen dürfen nur von befugten Personen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, ÖbVI) oder Vermessungsstellen durchgeführt werden.

Dipl.-Ing. Joh.-Christian Fromme, Freier Architekt, Tel 0345 5222152, Fax 0345 5211628 :: Login :: Impressum ::
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